Satzung

des Eppstein Fonds 

zur Förderung bedürftiger Kinder und Jugendlicher


Treuhandstiftung der BÜRGERSTIFTUNG EPPSTEIN
(Fassung vom 26. August 2014)


§1 - Name, Rechtsform, Sitz
1) Die Stiftung führt den Namen „Eppstein Fonds zur Förderung bedürftiger Kinder und Jugendlicher“.
2) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Trägerschaft der BÜRGERSTIFTUNG EPPSTEIN mit Sitz in Eppstein und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Sie hat ihren Sitz am Sitz ihrer Treuhänderin.


§2- Stiftungszwecke
1) Zweck der Stiftung ist die Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus sozial schwierigen Verhältnissen in der Regel bis zum vollendeten 21. Lebensjahr (bei Studierenden bis zum vollendeten 24. Lebensjahr), die ihren Wohnsitz dauerhaft in der Stadt Eppstein haben. Der Schwerpunkt der Förderung sollte nach Maßgabe von Satz 1 nach Möglichkeit bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund liegen.
Im Einzelfall können auch Kinder und Jugendliche gefördert werden, die ihren Wohnsitz nicht dauerhaft in der Stadt Eppstein haben.
2) Der Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

  1. die Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Fördermaßnahmen wie Förder-unterricht, Hilfen bei der Anschaffung von Lernmaterial oder zur Teilnahme an sozialen Veranstaltungen im Umfeld der Schulen, Stipendien und Beihilfen sowie von sonstigen Maßnahmen, Projekten und Einrichtungen, die unmittelbar den in Absatz 1 aufgeführten Zwecken dienen
  2. die Unterstützung von Körperschaften, Vereinen und anderen Organisationen bei der Durchführung und Förderung von Maßnahmen nach lit. a) nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung,
  3. die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die eben-falls diesen Zweck verfolgen

3) Die Stiftung muss nicht alle Zwecke bzw. Maßnahmen in jedem Geschäftsjahr erfüllen. Die Stiftungszwecke können mit unterschiedlicher Gewichtung verfolgt werden. Die jeweiligen Zuwendungsempfänger haben keinen Anspruch, in jedem Jahr bzw. in jedem Jahr im gleichen Verhältnis gefördert zu werden. Es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln. Die Stiftung entscheidet im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten frei darüber, ob und in welchem Umfang die einzelnen Stiftungszwecke gefördert werden.
4) Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit ein.

§3 - Gemeinnützigkeit
1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten unbeschadet des § 4 Absatz 7 dieser Satzung keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

§4 - Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
1) Das Stiftungsvermögen beträgt zum Gründungszeitpunkt 200.000,00 Euro. 
Das Vermögen kann durch Spenden oder sonstige Zuwendungen aufgestockt werden.
2) Das Stiftungsvermögen ist als Sondervermögen getrennt vom Vermögen der BÜRGERSTIFTUNG EPPSTEIN zu verwalten.
3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist mit großer Sorgfalt ertragbringend anzulegen. Besonderer Wert ist dabei auf die Sicherheit der Anlage zu legen.
4) Soweit steuerrechtlich zulässig, ist ein Teil der Erträge des Stiftungsvermögens, mindestens aber 5 % der Erträge, dem jeweiligen Stiftungsvermögen zuzuführen. Überschreitet die vom Statistischen Bundesamt festgestellte Inflationsrate innerhalb eines Jahres den Wert von 5 %, muss die Zuführung im darauf folgenden Jahr mindestens den Prozentsatz dieser Inflationsrate erreichen.
5) Die Verwaltungskosten der Stiftung sowie die Zuführungen nach Abs. 3 sind aus den Er-trägen vorab zu decken.

6) Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Zustiftungen sind Zuwendungen, welche die Zuwendungsgeberin bzw. der Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt. Für Erbschaften und Vermächtnisse gilt diese Regel ohne spezielle Bestimmung. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
7) Im Notfall sind bis zu einem Drittel des Einkommens der Treuhandstiftung zur Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung der Stifter auf dem Niveau zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung zu verwenden. Bei einer Änderung der Grenze für steuerlich unschädliche Betäti-gungen gemäß § 58 Nr. 5 Abgabenordnung gilt die danach maßgebliche Begrenzung. Im Todesfall der Stifter trägt die Treuhandstiftung die Beerdigungskosten.
8) Im Todesfall des letztüberlebenden Stifters soll der testamentarisch der BÜRGERSTIFTUNG EPPSTEIN zugedachte Anteil des privaten Vermögens der Stifter dieser Treuhandstiftung zugeführt werden.

§5 - Erfüllung der Stiftungsaufgaben, Buchführung, Geschäftsjahr
1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
2) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 lit. a der Abgabenordnung gebildet werden.
3) Bei Anträgen auf die Zuwendung von Mitteln der Stiftung kann der Vorstand Nachweise anfordern, dass die Begünstigten zu dem Personenkreis nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung ge-hören. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über die Verwendung der Mittel Rechenschaft abzulegen.
4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
5) Die Stiftung führt Buch über ihr Vermögen und über ihre Einnahmen und Ausgaben und erstellt jeweils nach Ende eines Kalenderjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.

§6 - Organe der Stiftung
1) Hinsichtlich der Zusammensetzung, der Wahl und der Aufgaben der Organe gelten die jeweiligen Bestimmungen der Satzung der BÜRGERSTIFTUNG EPPSTEIN mit der Maßgabe, dass Herr Jürgen Löns und Frau Gertrud Löns in allen die Treuhandstiftung betreffenden Belangen gleichberechtigte Mitglieder des Vorstandes sind. Bei allen Entscheidungen über die Vergabe von Mitteln der Treuhandstiftung haben die Stifter bzw. nach dem Tod eines Stifters der überlebende Stifter das Letztentscheidungsrecht. Dies gilt auch für solche Entscheidungen, für die der Vorstand gemäß § 8 Absatz 3 der Sat-zung der BÜRGERSTIFTUNG EPPSTEIN die Einwilligung des Stiftungsbeirats benötigt.
2) Soweit Entscheidungen des Beirates der BÜRGERSTIFTUNG EPPSTEIN die Treuhand-stiftung berühren, ruht das Beiratsmandat von Herr Löns.

§7 - Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung können nur durch gemeinsamen Beschluss von Stiftungsvorstand und Stiftungsbeirat mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten erfolgen. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Abgesehen von einer Erweiterung der Stiftungszwecke im Zusammenhang mit einer Zustiftung ist eine Änderung der Stiftungszwecke nur möglich, wenn sich die Umstände derart ver-ändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Art und Weise nicht mehr möglich ist.

§8 - Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung
1) Vorstand und Stiftungsbeirat können durch gemeinsamen Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten die Auflösung der Treuhandstiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Ein Beschluss über die Auflösung oder den Zusammenschluss der Treuhandstiftung bedarf der Zustimmung der Stifter bzw. nach dem Tode eines Stifters der Zustimmung des überlebenden Stifters.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine im Auflösungsbeschluss zu bestimmende juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Stiftung, die es un-mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte ein Auflösungsbeschluss aufgrund geänderter Umstände unmöglich geworden sein, so fällt das Vermögen an die Stadt, in der die Stiftung zuletzt ihren Sitz hatte. Die Stadt hat das Vermögen un-mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§9 - Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Übertragung des Treuhandvermögens von den Stiftern Jürgen und Gertrud Löns auf die BÜRGERSTIFTUNG EPPSTEIN in Kraft.


Eppstein, den 16. November 2010
gez.
Jürgen Löns Gertrud Löns,
Dr. Christian Weiser, Ute Jürges, Peter Reus, Joachim Weil, Matthias Bauer

Satzungsänderungen
- Änderung von § 8 Absatz 2 der Satzung (Einfügung der Worte „oder Aufhebung“) durch Beschluss des Vorstands und des Beirats der BÜRGERSTIFTUNG EPPSTEIN vom 31. Oktober 2012
- Änderung von § 2 Absatz 5 und § 3 Absatz 1 (§ 2 Absatz 5 in § 3 Absatz 1 eingefügt, sprachliche Änderungen nach Vorgaben des Brief Finanzamts Wiesbaden I vom 5. August 2014) durch Beschluss des Vorstands und des Beirats der BÜRGERSTIFTUNG EPPSTEIN vom 26. August 2014

 


Hier finden Sie die Satzung der Bürgerstiftung Eppstein als PDF zum [Download]


 


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